Parkplatzordnung der BAD Bäderbetriebsgesellschaft mbH - GraftTherme

1. Allgemeines

Der Parkplatz der GraftTherme steht vorrangig Besucher/innen und Mitarbeiter/innen der BAD Bäderbetriebsgesellschaft mbH zur Verfügung.

Für Nutzer, die keine Besucher/innen der GraftTherme bzw. deren Mitarbeiter/innen sind, ist der Parkplatz kostenpflichtig.

Für Besucher/innen der GraftTherme ist die Nutzung des Parkplatzes kostenfrei.

Die Öffnungszeiten der Parkschranken orientieren sich an den Öffnungszeiten der GraftTherme und dauern längstens bis eine Stunde nach Betriebsschluss. Die Öffnungszeiten können am Kassencounter im Foyer der GraftTherme erfragt werden.

Mit Einstellung des Kraftfahrzeuges kommt ein Vertrag über die vorübergehende Nutzung eines Kfz-Stellplatzes zustande. Es dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Die nachstehenden Bedingungen werden als Bestandteil des geschlossenen Vertrags anerkannt. Die/Der Nutzer/in ist verpflichtet, die Parkplatzordnung zu beachten. Die Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeuges oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die Stellplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Die Parkplatzbetreiberin bzw. -eigentümerin (nachfolgend Betreiberin) übernimmt demgemäß keinerlei Obhutspflichten.

2. Parkentgelt

Das Parkentgelt ist innerhalb der Öffnungszeiten vor der Ausfahrt am Kassencounter im Foyer der GraftTherme zu entrichten.

Entgeltinformationen sind den Schildern an der Einfahrt zu den Parkplätzen zu entnehmen und können am Kassencounter im Foyer der GraftTherme erfragt werden.

3. Haftung des Parkplatzbetreibers / Parkplatzeigentümers

Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr der Parkplatznutzerin / des Parkplatznutzers. Die Betreiberin haftet für alle Schäden, soweit sie nachweislich von ihr oder ihrem Personal verschuldet wurden und zusätzlich vor Verlassen des Parkplatzes angezeigt werden.

4. Einstellen des Fahrzeuges

Die/Der Parkende kann, sofern ihr/ihm von der Betreiberin oder deren Mitarbeitern kein bestimmter Stellplatz zugewiesen wird, unter freien nicht reservierten Plätzen einen Stellplatz wählen. Sie/Er hat dabei die durch die Parkplatzeinrichtungen gegebenen Richtlinien zu beachten.

Die/Der Parkende hat ihr/sein Fahrzeug so auf dem markierten Platz abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Gegebenenfalls hat sie/er einen anderen Stellplatz zu wählen. Beachtet die/der Parkende diese Vorschrift nicht, so ist die Betreiberin des Parkplatzes berechtigt, das falsch abgestellte Fahrzeug auf Kosten der Parkplatznutzerin/des Parkplatznutzers in die vorgeschriebene Position zu bringen.

Der Parkplatz und seine Einrichtung sind schonend und sachgemäß zu benutzen. Etwaige Beschädigungen werden auf Kosten der/des Parkenden beseitigt.

Bei der Ein- und Ausfahrt hat die/der Parkplatznutzer/in die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und zwar auch dann, wenn ihr/ihm Mitarbeiter/innen oder Beauftragte der Betreiberin mit Hinweisen behilflich sind. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.

5. Haftung der Parkplatznutzerin / des Parkplatznutzers

Die/Der Parkende haftet für alle durch sie/ihn selbst, ihre/seine Angestellten, Beauftragten oder Begleitperson/en auf dem Parkplatz oder gegenüber anderen Parkenden verursachten Schäden. Sie/Er ist verpflichtet, die verursachten Schäden unverzüglich der Betreiberin anzuzeigen. Es gilt die STVO. Es darf nur im Schritttempo gefahren werden.

Ohne andere Bestimmungen hiermit auszuschließen, sind auf dem Parkplatz insbesondere folgende Dinge verboten:

  • Das Verlassen der Fahrstrecke zum Zwecke der Wegabkürzung
  • Die Lagerung jeglicher Gegenstände
  • Das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren der Motoren
  • Die Einstellung von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser
  • Das Einstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen
  • Reinigen des Fahrzeuges sowie Reparaturen

 

Die Reinigung des Parkplatzes erfolgt durch die Betreiberin. Verunreinigungen, die die/der Parkende zu verantworten hat, sind unverzüglich durch diese(n) zu beseitigen. Anderenfalls ist die Betreiberin berechtigt, diese Verunreinigung auf Kosten der/des Parkenden beseitigen zu lassen.

Die Mitarbeiter/innen der BAD Bäderbetriebsgesellschaft mbH sind berechtigt und verpflichtet, auf die Einhaltung der Parkplatzordnung zu achten. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Es wird gebeten, etwaige Beschwerden unverzüglich der Betreiberin vorzutragen.

6. Entfernung – Verwertung des Fahrzeuges

Die Betreiberin kann auf Kosten und Gefahr der/des Parkenden deren/dessen Fahrzeug vom Parkplatz abschleppen lassen, wenn

  • das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Parkplatz verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet,
  • das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt die/der Parkende bzw. Fahrzeughalter/in,
  • das Fahrzeug ohne sichtbare Parkerlaubnis auf einem Behinderten-Parkplatz abgestellt wird,
  • das Fahrzeug außerhalb der Parkflächen abgestellt wird.

 

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dieser Parkplatzordnung ist Delmenhorst.

Delmenhorst, 14.06.2018

BAD BÄDERBETRIEBSGESELLSCHAFT MBH
Guido Becker

Preise für die Nutzung des Parkplatzes

  1. Gäste bzw. Besucher/innen mit einem gültigen, tagesbezogenen Eintrittsmedium für die GraftTherme zahlen kein Nutzungsentgelt.
  2. Kurzbesucher/innen der GraftTherme (Nutzungsdauer bis 29 Minuten) zahlen kein Nutzungsentgelt (Hol- und Bringverkehr).
  3. Dritte Nutzer zahlen bei einer Nutzungsdauer von
    30 bis 60 Minuten 5,00 Euro
    je weitere 30 Minuten 5,00 Euro
    Tageshöchstsatz 25,00 Euro
    Bei Veranstaltungen gelten Sonderregelungen, die Sie Hinweisschildern an der Einfahrt entnehmen können.
  4. Bei Verlust des Parkkartenmediums wird der / dem Parkplatznutzer/ in eine Pauschale in Höhe von 15,00 Euro berechnet. Den Nutzern wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
  5. Sofern eine Sonderöffnung der Parkschranken nach Betriebsschluss aufgrund eines Versäumnisses des Parkplatznutzers / der Parkplatznutzerin erfolgen muss, wird diesem ein Kostenanteil von netto 55,00 Euro berechnet.
  6. Sollte eine Sonderöffnung erforderlich sein, ist der Notdienst über die Telefon-Nr. 0180 – 1276 1276 zu erreichen.

 

BAD BÄDERBETRIEBSGESELLSCHAFT MBH
im Juni 2018